Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SILOKING Mayer Maschinenbau GmbH, 84529 Tittmoning, Deutschland (nachfolgend „SILOKING“ genannt)

Hinweis: Alle verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen männlichen, weiblichen oder diversen Geschlechts.

I. Geltungsbereich, Ausschließliche Geltung, Änderung der Bedingungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages mit SILOKING in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: „Kunde“).

2. Soweit SILOKING und der Kunde einzelvertraglich von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen haben, gehen diese Vereinbarungen vor.

3. Für Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen von SILOKING gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn SILOKING nicht ausdrücklich widerspricht oder vorbehaltlos liefert. Solche Bedingungen des Kunden sind für SILOKING nur verbindlich, wenn SILOKING ihnen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte mit diesem, auch wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.

5. Diese Bedingungen enthalten alle Vereinbarungen zwischen SILOKING und dem Kunden zur Ausführung von Verträgen.

6. Die Mitarbeiter von SILOKING sind nicht berechtigt, diese Bedingungen abzubedingen oder zu ändern. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen in vertretungsberechtigter Anzahl bleibt davon unberührt.

II. Preise und Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten sämtliche Preise EXW (ab Werk Deutschland, 84529 Tittmoning, Kehlsteinstr. 4) INCOTERMS 2020, zuzüglich der zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung.

2. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

3. Skonti und sonstige Nachlässe sind gesondert zwischen SILOKING und dem Kunden zu vereinbaren.

4. Der Kaufpreis für Lieferungen von SILOKING ist mit Rechnungsstellung fällig.

5. Maßgebend für den Ausgleich der Forderungen von SILOKING ist der Eingang des geschuldeten Betrages bei SILOKING, bei Überweisungen die Gutschrift auf dem Konto von SILOKING. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

6. Gegen Ansprüche von SILOKING kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von SILOKING anerkannt ist. Der Kunde kann nur dann ein Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen geltend machen, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, aus welchem SILOKING der Zahlungsanspruch zusteht, oder wenn der Gegenanspruch des Kunden unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von SILOKING anerkannt ist.

III. Angebot und Auftragsbestätigung, Änderungsvorbehalt, Kreditunwürdigkeit des Kunden

1. Zeichnungen, Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen zu Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten oder sonstige Leistungsdaten, die in Digital- und Printmedien von SILOKING enthalten sind, sind als annähernd zu betrachten und nur verbindlich, wenn dies im Einzelfall vereinbart oder von SILOKING schriftlich bestätigt wurde.

2. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Angebote von SILOKING freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag zwischen SILOKING und dem Kunden kommt zustande, wenn entweder SILOKING auf ein unverbindliches Angebot hin eine verbindliche Bestellung des Kunden ohne Abänderung wirksam annimmt oder wenn der Kunde ein ausdrücklich als vertragsbindend gekennzeichnetes Angebot von SILOKING ebenfalls ohne Abänderung durch schriftliche Bestellung annimmt. Die Annahme durch SILOKING kann entweder schriftlich oder elektronisch (z.B. durch Zusendung einer gleichlautenden Auftragsbestätigung oder Rechnung) oder durch Auslieferung des Liefergegenstands an den Kunden erklärt werden.

3. Änderungen an Konstruktion und/oder Form, die auf technische Weiterentwicklung und/oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, sowie Änderungen im Farbton des Liefergegenstandes bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit die vereinbarte Funktion des Liefergegenstandes nicht erheblich eingeschränkt wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

4. Werden SILOKING nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, aus denen sich die Kreditunwürdigkeit und Zahlungsunfähigkeit des Kunden ergibt, ohne dass SILOKING die Unkenntnis zu vertreten hat, ist SILOKING berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten in Höhe der Forderung vom Kunden zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.

IV. Lieferung, Lieferfristen und Versand

1. Die Lieferzeit und der Lieferumfang werden individuell vereinbart bzw. von SILOKING bei Annahme der Bestellung angegeben. Bei nicht rechtzeitiger Abklärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten der Bestellung durch den Kunden sowie bei nicht rechtzeitiger Erbringung aller Vorleistungen des Kunden (z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen etc.) verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. SILOKING gerät in einer solchen Situation gegenüber dem Kunden nicht in Verzug.

2. Wird der Liefergegenstand auf Verlangen des Kunden versandt, beziehen sich die Lieferzeiten und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist SILOKING berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten oder zweite Anfahrten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

4. Wird SILOKING an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbar außergewöhnlicher Ereignisse gehindert, die SILOKING trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Krieg, Pandemien, Arbeitskämpfe oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe sowie Bauteile, wird SILOKING den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferzeit mitteilen. Ist SILOKING auch innerhalb der neuen Lieferzeit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, ist SILOKING berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatz zusteht. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird SILOKING unverzüglich zurückerstatten.

V. Leistungsort, Gefahrübergang, Versendung, Versicherung

1. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen EXW (ab Werk Deutschland, 84529 Tittmoning, Kehlsteinstr. 4) INCOTERMS 2020. Dies gilt auch, wenn SILOKING noch weitere Leistungen, z.B. den Transport, übernommen hat. In diesem Fall gehen die Gefahr des zufälligen Unterganges, der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über.

2. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die SILOKING nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abholung und Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Nach Gefahrübergang trägt der Kunde die Lagerkosten.

3. Erfolgt der Versand durch ein Transportunternehmen, hat der Kunde etwaige Beanstandungen (Verlust oder Beschädigung des Liefergegenstandes oder Überschreitung der Lieferfrist) innerhalb der dafür gemäß § 438 HGB geltenden Fristen in Textform unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen – mit Abschrift an SILOKING – anzuzeigen.

4. Soweit Versandweg und -mittel nicht gesondert zwischen SILOKING und dem Kunden vereinbart worden sind, ist dies der Wahl von SILOKING überlassen.

5. Der Liefergegenstand wird auf Wunsch und auf Kosten des Kunden versichert. In diesem Fall haftet SILOKING bei der Auswahl des Transportversicherers nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. SILOKING ist berechtigt, sich als Begünstigten zu benennen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. SILOKING behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aus dem Liefervertrag vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, die vom Hersteller SILOKING vorgeschriebenen Wartungsarbeiten auszuführen und ggf. Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde landwirtschaftlicher Pächter ist und einen Kreditvertrag unter Inventarverpfändung abschließt oder unterhält. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, den Kreditgeber auf das Vorbehaltseigentum von SILOKING ausdrücklich hinzuweisen und das Vorbehaltseigentum von einer Verpfändung auszunehmen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder Verfügungen Dritter über den Liefergegenstand ist SILOKING unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.

4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Dabei hat der Kunde seinerseits unter Eigentumsvorbehalt an den Endkunden weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt SILOKING schon jetzt in Höhe des Betrages der offenen Rechnung von SILOKING (einschließlich Mehrwertsteuer, falls anwendbar) alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes an Dritte oder aus sonstigem Rechtsgrund hinsichtlich des Liefergegenstandes (z. B. Versicherungsansprüche) erwachsen. Sollte die Forderung gegen den Endkunden nicht abtretbar sein, so darf der Wiederverkäufer den Verkauf nur durchführen, wenn der Endkunde Vorkasse leistet.
Der Kunde hat unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags mit seinem Kunden SILOKING die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben sowie alle Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen, die SILOKING zur Geltendmachung und zum Beweis der Forderung benötigt, und ggf. den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von SILOKING, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. SILOKING ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen und die Abtretung nicht bekannt zu machen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät.

5. Wird der Liefergegenstand mit einem anderen, SILOKING nicht gehörenden Gegenstand dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt SILOKING das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu dem anderen verbundenen Gegenstand zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde SILOKING anteilig Miteigentum überträgt

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung sonstiger wesentlicher Verpflichtungen nach Ziff. VI.2., ist SILOKING berechtigt, vom jeweiligen Kaufvertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. SILOKING ist nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Verlangt SILOKING die Herausgabe des Liefergegenstandes, gilt dies im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag.

7. Wird der Liefergegenstand in einen Staat geliefert oder vom Kunden in einen Staat verbracht, in dem ein Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anerkannt wird oder nicht die gleichen Sicherungswirkungen hat, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten alle ihm obliegenden Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die zur Bestellung eines vergleichbaren Sicherungsrechtes erforderlich sind.

VII. Qualität, Rechte und Ansprüche bei Mängeln (nachfolgend „Mängelansprüche“)

1. Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SILOKING.

2. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist SILOKING hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung bzw. im Falle einer Selbstabholung nach ihrer Übernahme und Untersuchung, nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung der Mängel schriftlich anzuzeigen.

3. Sollte der Liefergegenstand trotz aller aufgewendeter Sorgfalt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird SILOKING den Liefergegenstand, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl nachbessern oder mangelfrei ersetzen. SILOKING ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an SILOKING zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn SILOKING ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet SILOKING nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfolgsort verbracht wurde. Andernfalls kann SILOKING vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. Aus- und Einbaukosten erstattet SILOKING nur dann, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung gegeben sind.

5. Zur Vornahme aller von SILOKING als notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit SILOKING dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist SILOKING von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei SILOKING sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SILOKING Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

6. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von SILOKING für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von SILOKING vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7. Für gebrauchte Liefergegenstände sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Lieferung gebrauchter Sachen übernimmt SILOKING nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies im Einzelfall mit dem Kunden vereinbart ist. Die Mängelansprüche des Kunden richten sich dann nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

8. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der aufgetretene Mangel durch einen der folgenden Umstände bedingt ist, sofern dieser nicht von SILOKING zu vertreten ist:

  • Ungeeignete, unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte,
  • fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte,
  • unsachgemäße Reparaturen, unsachgemäßer Austausch von Teilen oder eigenmächtige Eingriffe oder Veränderungen des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte,
  • Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung, der Wartungsregeln oder sonstiger Vorschriften in Bezug auf den Liefergegenstand durch den Kunden oder Dritte,
  • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Verbrauchsmaterialien oder ungeeigneter Austauschwerkstoffe durch den Kunden oder Dritte,
  • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, oder
  • natürlicher Verschleiß.

VIII. Haftung, Haftungsbegrenzung

1. Wenn der Liefergegenstand infolge von SILOKING schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziff. VII. und VIII.2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet SILOKING - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 
  • bei Mängeln, die SILOKING arglistig verschwiegen hat,
  • im Rahmen einer Garantiezusage, 
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SILOKING auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. VIII.2. gelten die gesetzlichen Fristen.

X. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von SILOKING Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei SILOKING bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XI. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von SILOKING. SILOKING ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen SILOKING und dem Kunden nicht berührt.

 

Tittmoning, März 2022

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